In meinem aktuellen Beitrag für den juris PraxisReport internationales Wirtschaftsrecht 4/2020 habe ich mich mit der Entscheidung des EuGH in der Rs. C-435/18 ("Otis") vom 12.12.2019 und ihrer Bedeutung für den Bereich Kartellschadensersatz befasst
Im Ergebnis ist die Entscheidung des EuGH in Sachen Otis ein weiterer Beleg dafür, dass der EuGH seiner sog. "jedermann"- Rechtsprechung ein denkbar weites und klägerfreundliches Verständnis zugrunde legt.
Der Kreis der Schadensersatzberechtigten soll bei Verstößen gegen das Kartellverbot in Art. 101 AEUV möglichst weit gefasst werden und ein „jedermann“ soll Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen können, wenn zwischen einem Verstoß gegen Kartellrecht und Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht .
Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich damit nicht auf die Anbieter, Nachfrager und sonstigen Marktteilnehmer, die auf dem von dem Kartell betroffenen Markt tätig sind, sondern auch sämtliche mittelbar geschädigte Dritte außerhalb des betroffenen Marktes.
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Ehlenz, jurisPR-IWR 4/2020 Anm. 2
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Dr. Christian Ehlenz / Rechtsanwalt
Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht
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